Dienstag, 5. November 2013

Erben in Brasilien - Einige praktische Hinweise

Alle Vermögenwerte, welche in Brasilien gelegen sind, sind bei einer Erbfolge ausschließlich der brasilianischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Brasilien anerkennt auf seinem Staatsgebiet grundsätzlich keine ausländischen Entscheidungen, welche sich auf solche Vermögenswerte beziehen.

Auf der anderen Seite erklären sich die brasilianischen Gerichte grundsätzlich regelmäßig für international nicht zuständig, wenn es sich um Nachlassvermögen handelt, das eine Person im Ausland, d.h. außerhalb Brasiliens, hinterlassen hat. 

Ist bei einer Erbfolge der Sachverhalt mit mehreren Rechtsordnungen verknüpft, wendet der zuständige Nachlassrichter zunächst die Vorschriften des brasilianischen Internationalen Privatrechts an, bevor er die ihm zur Entscheidung vorgelegte Nachlasssache materiell entscheidet. 

Das brasilianische Recht unterscheidet zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge. Es lässt den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament nicht zu. Es kennt ein Pflichtteilsrecht zugunsten bestimmter Erben. Bei einer testamentarischen Erbfolge muss der Erblasser diese beachten.

Die Erben können den Nachlass nicht selber ohne die Mitwirkung eines Gerichts oder eines Notariats abwickeln. In beiden Fällen müssen sie zudem durch einen in Brasilien zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. 

Die Nachlassabwicklung über ein Notariat ist nur dann möglich, wenn der Erblasser kein Testament sowie keine nicht handlungsfähigen Erben und/oder Vermächtnisnehmer hinterlassen hat. Ebenso müssen alle an der Erbschaft beteiligten Personen über die Teilung des Nachlasses einig sein.

Die einzelnen Bundesstaaten Brasiliens sind ermächtigt, von den Erben und Vermächtnisnehmern eine Erbschaftssteuer zu erheben. Von dieser Zuständigkeit haben sie regelmäßig Gebrauch gemacht. Bei einer Schenkung schon zu Lebzeiten fällt eine entsprechende Schenkungssteuer an. 

Ihr 
Dr. Beat W. Rechsteiner
Rechtsanwalt, LL.M.

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